Unterzeichner

Petra Ohnsorg (Grüne) Alexander Umbricht (GLP)

Antrag

1 § 32 (Rückkommensantrag): Auf bereits gefasste Beschlüsse kann bis zum Ende der Sitzung zurückgekommen werden, wenn ein entsprechender Antrag von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder unterstützt wird.
2 § 42 Absatz 2 (Motion und Postulat): Das Ratsbüro kann auf Antrag des Stadtrats eine Verlängerung von maximal 6 Monaten gewähren.
3 § 43 Absatz 2 (Anfrage): Schriftliche Anfragen sind durch den Stadtrat in der Regel auf die nächste Sitzung, spätestens aber drei Monate nach Einreichung, zu beantworten. Das Ratsbüro kann auf Antrag des Stadtrats eine Verlängerung von maximal 3 Monaten gewähren.

§ 32 (Rückkommensantrag)

Neu

Auf bereits gefasste Beschlüsse kann bis zum Ende der Sitzung zurückgekommen werden, wenn ein entsprechender Antrag von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder unterstützt wird.

Alt

Auf bereits gefasste Beschlüsse kann bis zum Ende der Sitzung zurückgekommen werden, wenn ein entsprechender Antrag von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder unterstützt wird.

Begründung

Das Reglement kann auch von der einfachen Mehrheit des Einwohnerrats geändert werden.

§ 42, Absatz 2 (Motion und Postulat)

Neu

Das Ratsbüro kann auf Antrag des Stadtrats eine Verlängerung von maximal 6 Monaten gewähren.

Alt

Das Ratsbüro kann auf Antrag des Stadtrats eine Verlängerung gewähren.

Begründung

Sinnvollerweise hat auch die Verlängerung eine Frist.

§ 43, Absatz 2 (Anfrage)

Neu

Schriftliche Anfragen sind durch den Stadtrat in der Regel auf die nächste Sitzung, spätestens aber drei Monate nach Einreichung, zu beantworten.

Das Ratsbüro kann auf Antrag des Stadtrats eine Verlängerung von maximal 3 Monaten gewähren.

Alt

Schriftliche Anfragen sind durch den Stadtrat in der Regel auf die nächste Sitzung zu beantworten.

Thema: Politik und Verwaltung