Geschäftsreglement: Neue Regeln für Anfragen (§ 43)
Nach dem Vorbild des Grossen Rats sollen Fragesteller:innen selbst entscheiden, ob ihre beantwortete Anfrage traktandiert wird – für mehr Transparenz und eine klare Erledigung.
Unterzeichner
Antrag
Ausgangslage
Die Anfrage ist ein wichtiges Aufsichtsinstrument des Einwohnerrats. Sie ermöglicht den Ratsmitgliedern, vom Stadtrat Auskunft über städtische Angelegenheiten zu erhalten und seine Tätigkeit politisch zu beurteilen.
Der Einwohnerrat behandelt schriftliche Anfragen gemäss heutiger Regelung in der Sitzung unter einem Sammeltraktandum «Anfragen». Welche Anfragen der Rat konkret behandelt, ergibt sich erst kurz vor oder in der Sitzung selbst – je nachdem, welche Beantwortungen der Stadtrat bis eine Woche vor der Sitzung verabschiedet hat. Auf der versendeten Traktandenliste ist nicht ersichtlich, welche Anfragen behandelt werden.
Probleme der heutigen Regelung
Daraus ergeben sich drei Schwächen:
Fehlende Transparenz. Weder die Ratsmitglieder noch der Stadtrat noch die Medien oder die interessierte Öffentlichkeit können der Einladung entnehmen, welche Anfragen der Rat an der jeweiligen Sitzung behandelt. Das erschwert die sachgerechte Vorbereitung – insbesondere für Ratsmitglieder, die nicht selbst angefragt haben.
Fehlende Steuerungsmöglichkeit für die anfragende Person. Die anfragende Person erfährt von der Antwort des Stadtrats allenfalls erst wenige Tage vor der Sitzung. Eine fundierte mündliche Stellungnahme muss sie unter Zeitdruck vorbereiten.
Unklare Erledigung. Das Reglement regelt nicht ausdrücklich, wann eine Anfrage als erledigt gilt. In der Praxis handhabt der Rat das pragmatisch, ein formeller Erledigungsakt fehlt.
Vorbild: Kantonale Regelung
Der Kanton regelt das Verfahren bei Interpellationen seit Langem differenzierter. § 84 der Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO; SAR 152.210) lautet:
² Nach der schriftlichen Antwort des Regierungsrates erklärt der Interpellant innert zehn Tagen schriftlich dem Präsidenten, ob er von der Antwort befriedigt ist und ob die Interpellation traktandiert werden soll. Wird auf eine Traktandierung verzichtet, ist die Interpellation erledigt.
³ Wird auf die Traktandierung nicht verzichtet oder erfolgt die Beantwortung mündlich, so erklärt der Interpellant vor dem Grossen Rat, ob er von der Antwort befriedigt, teilweise befriedigt oder nicht befriedigt ist. Er kann dazu eine Erklärung von höchstens drei Minuten abgeben.
Das Verfahren funktioniert in der Praxis und hat sich bewährt. Es löst alle drei oben genannten Probleme: Die Traktandenliste der Grossratssitzung weist die zu behandelnden Interpellationen einzeln aus und die Interpellant:innen entscheiden bewusst über die Traktandierung.
Auswirkungen
Die vorgeschlagene Anpassung übernimmt das kantonale Modell sinngemäss für den Einwohnerrat:
- Nach Erhalt der schriftlichen Antwort kann die anfragende Person innert zehn Tagen seit Zustellung schriftlich die Traktandierung der Anfrage verlangen. Das Ratssekretariat weist bei der Zustellung der Antwort auf diese Frist hin.
- Verlangt die anfragende Person keine Traktandierung, gilt die Anfrage als erledigt – ohne dass es zu einer mündlichen Behandlung kommt.
- Verlangt die anfragende Person die Traktandierung, kann sie dazu in maximal drei Minuten Stellung nehmen. Bei mündlichen Anfragen nimmt sie direkt im Anschluss an die Antwort in derselben Sitzung Stellung (Abs. 1).
Die Möglichkeit, eine Diskussion zu beschliessen, bleibt mit Abs. 4 vollumfänglich erhalten. Der dort neu angefügte Schlusssatz stellt klar, wann die Anfrage formell als erledigt gilt. Der Ausschluss einer Beschlussfassung über den Gegenstand der Anfrage (Abs. 5) bleibt inhaltlich unverändert; neu gilt er ausdrücklich für mündliche und schriftliche Anfragen, und die neue Fassung berichtigt das vermutliche redaktionelle Versehen «Beschlusserfassung».
Synopse § 43 Geschäftsreglement Einwohnerrat
| Heutige Fassung | Neue Fassung |
|---|---|
| § 43 Anfrage | § 43 Anfrage |
| ¹ Anfragen können während Einwohnerratssitzungen mündlich gestellt werden. Sie werden von einem Mitglied des Stadtrats in der Regel in derselben Sitzung mündlich beantwortet. | ¹ Anfragen können während Einwohnerratssitzungen mündlich gestellt werden. Sie werden von einem Mitglied des Stadtrats in der Regel in derselben Sitzung mündlich beantwortet. Die anfragende Person erhält die Gelegenheit, anschliessend an die Antwort eine mündliche Stellungnahme von maximal drei Minuten abzugeben. |
| ² Schriftliche Anfragen sind durch den Stadtrat in der Regel auf die nächste Sitzung, spätestens aber drei Monate nach Einreichung zu beantworten. | unverändert |
| ²ᵇⁱˢ Das Ratsbüro kann auf Antrag des Stadtrats eine Verlängerung von maximal 3 Monaten gewähren. | unverändert |
| ³ Die Präsidentin oder der Präsident gibt der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Gelegenheit, zur Antwort eine kurze mündliche Stellungnahme abzugeben. | ³ Nach der schriftlichen Antwort des Stadtrats kann die anfragende Person innert zehn Tagen seit Zustellung dem Ratsbüro schriftlich mitteilen, dass die Anfrage traktandiert werden soll. Verlangt sie dies, wird die Anfrage auf die nächstmögliche Sitzung traktandiert. Erfolgt keine Mitteilung, ist die Anfrage erledigt. |
| (neu) | ³ᵇⁱˢ Hat die anfragende Person gemäss Abs. 3 die Traktandierung verlangt, so erhält sie die Gelegenheit, zur Antwort eine mündliche Stellungnahme von maximal drei Minuten abzugeben. |
| ⁴ Auf Antrag kann der Einwohnerrat die Diskussion über den Gegenstand beschliessen. Die Diskussion wird auf die nächste Sitzung traktandiert. | ⁴ Auf Antrag kann der Einwohnerrat die Diskussion über den Gegenstand der mündlichen oder schriftlichen Anfrage beschliessen. Die Diskussion wird auf die nächste Sitzung traktandiert. Die Anfrage ist erledigt, wenn kein Antrag auf Diskussion gestellt wird, der Einwohnerrat den Antrag ablehnt oder die Diskussion abgeschlossen ist. |
| ⁵ Über den Gegenstand der Anfrage erfolgt keine Beschlusserfassung. | ⁵ Über den Gegenstand der mündlichen oder schriftlichen Anfrage erfolgt keine Beschlussfassung. |