Unterzeichner

Petra Ohnsorg (Grüne) Daniel Ballmer (Grüne) Martina Niggli (Grüne) Susanne Klaus Günthart (Grüne) Thomas Waldmeier (Grüne) Alexander Umbricht (GLP) Peter Jann (GLP) Beatrice Klaus (SP) Leona Klopfenstein (SP) Fraktion EVP/EW Fraktion Pro Aarau

Die unterzeichnenden Parteien fordern den Stadtrat auf

1 Der Stadtrat vereinfacht die Bewilligungsverfahren für den Ersatz von Wärmepumpen (inkl. Luft-Wasser-Wärmepumpen) im Rahmen seiner Zuständigkeit soweit möglich (Prozessablauf, Bewilligungsdauer, Digitalisierung des Prozesses).
2 Zudem setzt er sich beim Kanton dafür ein, dass auch im Kanton Aargau zukünftig Luft-Wasser-Wärmepumpen unter zu definierenden Bedingungen (die Bedingungen orientieren sich am besten an den Erfahrungen aus anderen Kantonen) mit einer einfachen Meldung erstellt werden können.

Hintergrund

Mit einer Wärmepumpe wird die Wärme aus dem Erdreich (Sole), dem Grundwasser oder der Luft auf ein nutzbares Temperaturniveau gebracht. Mit einem Teil Strom können bis zu fünf Teile Wärme erzeugt werden. Luft-Wasser-, Sole-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpen, die als Hauptheizung eingesetzt werden und eine Öl-, Gas- oder Elektroheizung ersetzen, senken die Treibhausgasemissionen beträchtlich.

Eine grosse Hürde für deren Einsatz sind die im Verhältnis zu einem klimaschädlichen fossilen Heizungsersatz deutlich aufwendigeren Bewilligungsverfahren. Deshalb ist beispielsweise im Kanton Basel-Stadt das Aufstellen von Wärmepumpen im Inneren ohne Bewilligung möglich. Im Aussenraum ist bei Einhaltung gewisser Bedingungen lediglich eine Meldung notwendig. Dies hat zu einem vermehrten Ersatz von fossilen Heizungen durch Luft-Wasser-Wärmepumpen geführt.

Im Kanton Aargau können Wärmepumpen unabhängig ihrer konkreten räumlichen Dimensionen, Aufstellung und Leistung leider aufgrund der kantonalen Gesetzgebung nicht von der Baubewilligungspflicht ausgenommen werden. Es bedarf eines Baubewilligungsverfahrens, in welchem die rechtlichen Vorgaben (v.a. die Einhaltung der Lärmgrenzwerte) von Amtes wegen geprüft und gegebenenfalls Anordnungen zur weiteren Reduktion des Lärms der Anlage getroffen werden können.